§ 69 Haftung der Vertreter
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 503
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Nach Gewicht
- FG Münster, 03.03.2016 – 1 K 2243/12 LZitiert von 4
- FG Münster, 03.03.2016 – 1 K 2245/12 LZitiert von 1
- FG Köln, 06.11.2014 – 13 K 1065/13Zitiert von 7
- BFH, 05.03.1991 – VII R 93/88Steuerhaftung: Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall bei der Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO 1977 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- FG Hamburg, 09.10.2025 – 5 K 91/24
- FG Niedersachsen, 19.09.2017 – 14 V 161/17
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 528/24 H(U)
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 526/24 H(U)
- LG Düsseldorf, 18.12.2025 – 9 O 339/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.